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Finanzierung

Lockerung der Mehrwertsteuerpflicht für Vereine

Der Bundesrat setzt die Erhöhung der Umsatzgrenze für die Mehrwertsteuerpflicht auf 250 000 Franken für nicht-gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine und gemeinnützige Institutionen auf den 1. Januar 2023 in Kraft.

Mehrwertsteuer - Sportvereine

Die eidgenössischen Räte haben in der Wintersession 2021 die Umsatzgrenze für die Mehrwertsteuerpflicht von nicht-gewinnstrebigen, ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereinen und gemeinnützigen Institutionen von bisher 150 000 Franken auf neu 250 000 Franken erhöht. Die Referendumsfrist zu dieser Änderung des Mehrwertsteuergesetzes dauerte bis 7. April 2022. Der Bundesrat setzte die Änderung unter dem Vorbehalt in Kraft, dass die Referendumsfrist unbenutzt verstreicht. Dies ist nun der Fall.

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Gemäss einer groben Schätzung können sich rund 180 Vereine und gemeinnützige Institutionen aus dem Mehrwertsteuerregister löschen lassen, weil sie die neue Umsatzgrenze nicht erreichen. Hierfür ist eine schriftliche Abmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) notwendig. Ohne Abmeldung gilt die Steuerpflicht weiterhin.

Steuerpflichtige Personen können sich jeweils auf Ende einer Steuerperiode abmelden. Die Abmeldung muss innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode bei der ESTV eintreffen.

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