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Vereinsentwicklung

Finanzielle Entlastung für Sportvereine: Ab Juli gilt die Ausnahmeregelung der obligatorischen Unfallversicherung

Vor gut eineinhalb Jahren angekündigt, tritt sie nun per 1. Juli in Kraft: Die neue Ausnahmeregelung der obligatorischen Unfallversicherung für Sportvereine. Diese besagt, dass Vereine ihre Sportlerinnen und Sportler sowie ihre Trainerinnen und Trainer erst ab einem bestimmten Jahreseinkommen gegen Unfälle versichern müssen.

Volleyball

Ab diesem Sommer gilt die obligatorische Unfallversicherung nur noch für bestimmte Mitglieder in Sportvereinen. Foto: ZKS

Man versucht sie zu verhindern, bereitet sich präventiv darauf vor, doch letzten Endes passieren sie immer wieder: Unfälle gehören schlichtweg zum Breitensport. Sie sind nicht nur für die Betroffenen schmerzhaft, sondern bis anhin auch für Sportvereine. Und zwar in finanzieller Hinsicht.

In der Schweiz gilt nämlich, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach UVG obligatorisch gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert werden müssen. Darunter fallen auch Personen, die ein kleines Einkommen beziehen, beispielsweise in einem Sportverein. Entsprechend waren Vereine verpflichtet, diese Sportlerinnen und Sportler sowie die Trainerinnen und Trainer gegen Unfälle zu versichern – bis jetzt.

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Bereits im November 2023 hatte der Bundesrat an einer Sitzung eine Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung in die Vernehmlassung geschickt. Diese zielte darauf, die Vereine des Breitensports schweizweit zu entlasten. So sollten die Vereine von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn die Löhne eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Und jetzt, per 1. Juli 2024, tritt diese Änderung in Kraft.

9800 Franken als Schwelle

Konkret sind Breitensportvereine neu nicht mehr verpflichtet, ihre Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer, welche im Verein pro Jahr weniger als 9800 Franken verdienen, gegen Unfälle zu versichern. Geschieht ein Unfall, werden die Kosten von der Nichtberufsunfallversicherung des Hauptarbeitgebers oder über die Unfalldeckung der Krankenkasse übernommen. Zu beachten ist jedoch: Sobald eine Person aus dem Verein in der genannten Funktion die Schwelle von 9800 Franken Einkommen überschreitet, müssen alle Personen in diesen Tätigkeiten obligatorisch versichert werden.

Die neue Ausnahmeregelung stellt einen wichtigen Schritt im Breitensport dar. Aufgrund der Zunahme der Verletzungen und dem allgemein erhöhten Verletzungsrisiko im Sport haben die Prämien für die Unfallversicherungen die Budgets der Sportvereine stark belastet. Damit soll jetzt endlich Schluss sein.

 

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